3. ABSCHNITT
PERSONALRECHT
§ 8
Aufnahme
(1) Die nach dem Dienstpostenplan zu besetzenden Stellen sind von der Rektorin oder vom Rektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen. Die Auswahl hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Bei der Auswahl des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Personal verpflichtet wird.
(2) In folgenden Fällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden:
1. bei Besetzung von Stellen, die ausschließlich für Aufgaben in der Lehre mit einem geringen Stundenausmaß vorgesehen sind, wobei als Beschäftigung mit geringem Stundenausmaß eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Lehrverpflichtung gilt;
2. bei Besetzung von Stellen zur Durchführung von maximal ein Jahr dauernden Projekten.
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