§ 7
Satzung
(1) Das Bruckner-Konservatorium hat zur Erfüllung der ihm gemäß dem 1. Abschnitt obliegenden Aufgaben eine Satzung zu erlassen. In der Satzung sind unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen für die Akkreditierung (§ 2 UniAkkG) und die Festlegungen des Akkreditierungsbescheides (§ 5 UniAkkG) insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. die Festlegung der Studiengänge, Studienrichtungen und Lehrgänge;
2. die Einrichtung weiterer für den Studienbetrieb erforderlicher monokratischer oder kollegialer Organe einschließlich deren Zusammensetzung, Aufgaben sowie einer Wahlordnung, sofern diese Organe durch Wahl zu bestimmen sind;
3. die Verwaltungsorganisation des Bruckner-Konservatoriums (Einrichtung, Benennung und Auflösung von Organisationseinheiten);
4. das Verfahren und die Voraussetzungen zur Ernennung von Professorinnen und Professoren;
5. die Geschäftsordnung für die Organe;
6. die Studien- und Prüfungsordnung einschließlich der Verleihung von Akademischen Graden;
7. Richtlinien für dienst- und besoldungsrechtliche Belange (z.B. in Form von Vertragsschablonen) betreffend das Personal des Bruckner-Konservatoriums, soweit es sich nicht um zugewiesene Landesbedienstete handelt;
8. Richtlinien betreffend die Haushaltsführung;
9. Festlegung jenes Organs, welches die Mitglieder des Rates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 vorschlägt;
10. die Benennung weiterer Personen, die dem Rat mit beratender Stimme angehören.
(2) Der Hinweis auf die Erlassung der Satzung, auf den Ort der Auflage und auf jede Änderung der Satzung ist vom Bruckner-Konservatorium in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Die Satzung ist beim Bruckner-Konservatorium zur Einsicht aufzulegen.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen werden mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Hinweises wirksam, sofern in der Satzung oder deren Änderung nicht anderes bestimmt ist.
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