(1) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren sowie der Mitglieder des Rates gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 endet durch:
1. Ablauf der Funktionsperiode, soweit § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 nicht anderes bestimmen;
2. Verzicht;
3. Abberufung;
4. Tod;
5. Auflösung des Rates gemäß § 18.
(Anm: LGBl. Nr. 141/2021)
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rates oder von Amts wegen die Rektorin oder den Rektor bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Bescheid aus der Funktion abberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte oder schwerwiegende Missachtung von Rechtsvorschriften, die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über ihr oder sein Vermögen sowie die mangelnde Eignung zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben; dies gilt sinngemäß für die Abberufung der Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren durch den Rat. (Anm: LGBl. Nr. 141/2021)
(3) Einzelne Mitglieder des Rates gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 und deren Ersatzmitglieder können auf begründeten Antrag des Rates von der Landesregierung jederzeit mit Bescheid abberufen werden. Vor Bescheiderlassung ist im Fall eines Mitglieds gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 der vorschlagsberechtigten Person oder dem vorschlagsberechtigten Organ innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Organe sind zur Verschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften für jeden Schaden, der dem Bruckner-Konservatorium aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
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