§ 4
Rat
(1) Dem Rat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
1. das für Kulturangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung;
2. drei Mitglieder, die von der Landesregierung zu bestellen sind;
3. drei weitere Mitglieder, die in verantwortungsvollen Positionen in den Bereichen Wissenschaft, Kunst und Kultur oder Wirtschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Bruckner-Konservatoriums leisten können. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors zu bestellen; vor Erstellung eines Vorschlags hat die Rektorin oder der Rektor die Dienstnehmervertretung zu hören;
4. zwei Angehörige des Bruckner-Konservatoriums aus dem Kreis des Lehrpersonals oder der Mitarbeiter der Verwaltung, die von der Landesregierung auf Vorschlag eines durch die Satzung zu bestimmenden Organs zu bestellen sind, wobei mindestens ein Mitglied aus dem Kreis des Lehrpersonals vorzuschlagen ist.
(2) Die Rektorin oder der Rektor gehört dem Rat mit beratender Stimme an. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme können durch die Satzung festgelegt werden.
(3) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 ist je ein Ersatzmitglied zu bestellen; im Fall des Abs. 1 Z. 3 auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors, im Fall des Abs. 1 Z. 4 auf Vorschlag des durch die Satzung zu bestimmenden Organs, wobei mindestens ein Mitglied aus dem Kreis des Lehrpersonals vorzuschlagen ist. Werden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung keine Vorschläge für Mitglieder oder Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.
(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 beträgt drei Jahre. Bis zu einer Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z. 1 führt im Rat den Vorsitz. Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende hat den Rat wenigstens eine Woche vor Abhaltung der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Verlangen der Rektorin oder des Rektors oder wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Rates ist dieser einzuberufen.
(6) Der Rat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Beschlussfassung über die Satzung oder allfällige Satzungsänderungen erfordert die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern und bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit.
(7) Der Rat hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Satzung;
2. Bestellungsvorschlag für die Rektorin oder den Rektor und gegebenenfalls Antrag auf Abberufung der Rektorin oder des Rektors;
3. Beschlussfassung über das mehrjährige Arbeitsprogramm und die entsprechende Budget- und Bedarfsberechnung;
4. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag einschließlich des Dienstpostenplans und allfällige Nachtragsvoranschläge;
5. Kenntnisnahme und Beurteilung des jährlichen Rechnungsabschlusses;
6. Beschlussfassung über allfällige Studien- und Lehrgangsgebühren;
7. sonstige im Rahmen der Satzung dem Rat vorbehaltene Aufgaben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise