§ 21
Übertragung von Rechten und Vermögen
Das Eigentumsrecht am beweglichen körperlichen Vermögen des Landes Oberösterreich, das bis zum Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes dem Bruckner-Konservatorium zur Nutzung überlassen wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des In-Kraft-Tretens auf das Bruckner-Konservatorium über.
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