6. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 20
Implementierung der neuen Organisation
(1) Bis zur Erlangung einer Akkreditierung als Privatuniversität im Sinn des UniAkkG hat das Bruckner-Konservatorium eine Privatschule im Sinn des Privatschulgesetzes zur Erfüllung der im § 2 festgelegten Aufgaben zu führen.
(2) Die oder der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes im Amt befindliche Leiterin oder Leiter (Direktorin oder Direktor) des Bruckner-Konservatoriums als Organisationseinheit des Landes Oberösterreich wird abweichend vom § 5 Abs. 3 und 4 unbefristet mit der Funktion der Rektorin oder des Rektors betraut.
(3) Die oder der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes im Amt befindliche stellvertretende Direktorin oder Direktor des Bruckner-Konservatoriums wird abweichend vom § 5 Abs. 6 mit der Funktion der Vizerektorin oder des Vizerektors betraut. Für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit gilt § 5 Abs. 7.
(4) Der erstmalige Vorschlag der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor. Diese bleiben solange im Amt, bis die Landesregierung auf Grund von Vorschlägen durch das durch die Satzung festzulegende Organ (§ 7 Abs. 1 Z. 9) Mitglieder bestellt.
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