§ 2
Aufgaben, Studien
(1) Dem Bruckner-Konservatorium obliegt insbesondere die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Musik, Schauspiel und Tanz sowohl im künstlerischen als auch im pädagogischen Bereich. Dazu gehören die
1. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Lehre der Kunst,
2. wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie die Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten,
3. internationale Zusammenarbeit im Bereich der Kunst.
(2) Das Bruckner-Konservatorium bietet zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinn des Abs. 1 insbesondere
1. Studien in den Disziplinen Musik, Schauspiel und Tanz, die nach erfolgter Akkreditierung zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird,
2. Vorstudien sowie Lehrgänge zur berufsbezogenen Fort- und Weiterbildung
an.
(3) Darüber hinaus obliegt dem Bruckner-Konservatorium die
1. Förderung des künstlerischen Nachwuchses,
2. aktive Mitgestaltung des Kulturlebens.
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