§ 18
Auflösung des Rates
(1) Die Landesregierung kann den Rat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt, wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten musste oder wenn er bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlussunfähig ist.
(2) Die Landesregierung hat im Fall einer Auflösung gemäß Abs. 1 zur Fortführung der Geschäfte des Rates bis zur Neubestellung einen Regierungskommissär einzusetzen. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheids bleibt dem aufgelösten Rat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.
(3) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat das Bruckner-Konservatorium zu tragen.
(4) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Auflösung die Neubestellung des Organs zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Rats hat der Regierungskommissär einzuberufen.
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