§ 17
Ersatzvornahme
(1) Erfüllt das Bruckner-Konservatorium eine ihm gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und zur Beseitigung von Missständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Bruckner-Konservatoriums selbst treffen. Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist dem Bruckner-Konservatorium eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen.
(2) Die dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvornahme erwachsenden, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehenden Kosten sind vom Bruckner-Konservatorium zu ersetzen.
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