(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Bruckner-Konservatoriums einschließlich seiner Einrichtungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und kann sich dabei eines Wirtschaftsprüfers bedienen. Der Überprüfung sind der jeweils von der Landesregierung genehmigte Jahresvoranschlag sowie die in der Satzung festgelegten Richtlinien zur Haushaltsführung zugrunde zu legen.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Rektorin oder dem Rektor zur Vorlage an den Rat zu übermitteln. Die Rektorin oder der Rektor hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Bruckner-Konservatoriums unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
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