§ 15
Genehmigungspflicht
(1) Der Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der Satzung sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen einer Frist von neun Wochen ab Zustellung Einspruch erhebt. Die Satzung darf erst ab Vorliegen der Genehmigung oder Ablauf der Frist ohne Geltendmachung eines Einspruchs durch die Landesregierung kundgemacht werden.
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