5. ABSCHNITT
AUFSICHT
§ 14
Aufsicht und Auskunftspflicht
(1) Das Bruckner-Konservatorium samt seinen Einrichtungen unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der Beachtung der Gesetze und Vorschriften der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht über jede Angelegenheit des Bruckner-Konservatoriums zu informieren. Dieses ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Organe des Bruckner-Konservatoriums unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Sie kann im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auch in einzelnen Fällen Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
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