§ 12
Kostentragung
(1) Das Bruckner-Konservatorium hat für die zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten den Personalaufwand zu tragen.
(2) Das Bruckner-Konservatorium hat für die zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten dem Land Oberösterreich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31 v.H. des Aufwands an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 22 Oö. LGG, § 40 Oö. GG 2001) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis.
(3) Das Bruckner-Konservatorium hat für die zugewiesenen Vertragsbediensteten mit Provisionszusage nach der Dienst- und Provisionsordnung die Kosten der anfallenden Provisionen zu tragen.
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