(1) Das Bruckner-Konservatorium hat für jedes Jahr unter Bedachtnahme auf seine Entwicklung, die jeweils für drei Jahre in einer mittelfristigen Finanzplanung zu beschreiben ist, einen Voranschlag zu erstellen, der sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat. Der Voranschlag ist bis zum 1. November jeden Jahres für das folgende Haushaltsjahr der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 52/2024)
(2) Das Bruckner-Konservatorium hat über jedes Jahr einen Rechnungsabschluss zu verfassen. Der Rechnungsabschluss und ein Leistungsbericht sind bis 30. April der Landesregierung vorzulegen.
(3) Ergibt sich während des laufenden Kalenderjahres die Notwendigkeit eines Mehraufwands, der im Voranschlag nicht vorgesehen und nicht durch Mehreinnahmen gedeckt ist, oder ändern sich aus anderen Gründen die Grundlagen des Voranschlags, hat das Bruckner-Konservatorium unverzüglich einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen, der vom Rat zu beschließen und der Landesregierung vorzulegen ist.
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