4. ABSCHNITT
FINANZIERUNG; GEBARUNG
§ 10
Finanzierung; räumliche Ausstattung
(1) Das Land Oberösterreich stellt dem Bruckner-Konservatorium
1. nach Maßgabe des vom Landtag jeweils genehmigten Voranschlags des Landes Oberösterreich jährlich die zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel und
2. die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags gegen Entgelt
zur Verfügung. Soweit vom Bruckner-Konservatorium genutzte Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten des Landes an eine juristische Person übertragen werden, nimmt diese die Aufgaben gemäß Z. 2 wahr.
(2) Die Anweisung der vom Land zur Verfügung zu stellenden Mittel hat in vier gleichen Teilen jeweils zum 1. jeden Quartals des Haushaltsjahres zu erfolgen.
(3) Die Aufnahme von Krediten und Darlehen bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung kann die Rektorin oder den Rektor ermächtigen, Kredite bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Genehmigung der Landesregierung aufzunehmen.
(4) Das Bruckner-Konservatorium hat das Recht, Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter zu vereinnahmen und die Pflicht, sich um solche zu bemühen.
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