(1) Das Bruckner-Konservatorium wird als eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Linz und mit folgendem Zweck eingerichtet:
- Betrieb einer Privatuniversität entsprechend den Voraussetzungen gemäß § 2 Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG);
- Förderung des künstlerischen Nachwuchses;
- aktive Mitgestaltung des Kulturlebens in Oberösterreich.
(2) Das Bruckner-Konservatorium ist berechtigt, das Landeswappen sowie die im Akkreditierungsbescheid (§ 5 Abs. 2 Z 1 UniAkkG) festgelegte Bezeichnung zu führen. Das Bruckner-Konservatorium ist ferner berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen und sich daran zu beteiligen, sofern dies der Erfüllung seiner Aufgaben dient und die Entwicklung oder Erschließung der Künste und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Bruckner-Konservatorium orientiert seine Tätigkeit an folgenden Grundsätzen: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.
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