Dieser Abschnitt gilt nicht für Grundflächen,
1. die bereits Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 sind,
2. die Wald im Sinn des Kaiserlichen Patents vom 3. Dezember 1852 (Forstgesetz), RGBl. Nr. 250, waren oder
3. die dem 2. Abschnitt unterliegen.
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