(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.
(2) Im Almbuch sind für jede Alm einzutragen:
1. der Name;
2. die Gesamtfläche der Alm und die Flächenausmaße der einzelnen Benützungsarten;
3. die Eigentumsverhältnisse und allfällige Nutzungsrechte;
4. Art und Ausmaß der Bewirtschaftung.
Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.
(3) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach § 4 Abs. 1 und 5 sowie nach § 5 sind von Amts wegen durchzuführen.
(4) Das Almbuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(5) Die Führung des Almbuchs mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und der Datenaustausch zwischen der Agrarbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist zulässig.
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