(1) Die Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Almen haben insbesondere folgende Ziele:
1. Almen, insbesondere die für die Almbewirtschaftung erforderlichen Weideflächen, sind als solche zu erhalten und im Sinn einer zeitgemäßen Almwirtschaft zu entwickeln;
2. Almen sind so zu behandeln, dass ihre Nutz-, Erholungs-, Wohlfahrts-, Schutz- und ökologischen Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben;
3. die Bewirtschaftung der Almen soll einen angemessenen Ertrag ermöglichen.
(2) Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Abs. 1 sind insbesondere
1. die umfassende Darstellung und vorausschauende Planung der Almverhältnisse unter Berücksichtigung der regionalen Eigenheiten und der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung durch die Agrarbehörde;
2. die Mitwirkung der Agrarbehörde bei der Planung von Projekten;
3. die Aufsicht der Agrarbehörde über die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Fördermittel;
4. die Sicherung einer ausreichenden Almbeweidung auch durch Fremdvieh;
5. die Trennung von Wald und Weide ist anzustreben, soweit dies die naturräumlichen und almwirtschaftlichen Verhältnisse erfordern;
6. die Wiederaufnahme der Almwirtschaft auf bereits stillgelegten Almen.
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