§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:
1. Almen: die in den alpinen Regionen der Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Steyr-Land und Vöcklabruck gelegenen Grundflächen, die sich
a) wegen ihrer Entfernung zum Heimgut und zur Siedlungszone und
b) wegen ihrer Höhenlage und der dadurch verkürzten Vegetationsperiode zur weidewirtschaftlichen Nutzung eignen;
zu den Almen gehören auch die für die Almbewirtschaftung erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen;
2. Einforstungsalmen: Almen, auf denen ein Weiderecht nach dem Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, LGBl. Nr. 2/1953, besteht;
3. Neuaufforstung:
a) die Durchführung von Neuaufforstungen mit forstlichem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996), ausgenommen die Pflanzung von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975),
b) die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen),
c) die Anlegung von Christbaumkulturen oder
d) die Duldung des natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung)
ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von zehn Metern. Dabei sind angrenzende Waldflächen im Sinn des § 9 Z. 1 und 2 oder Aufforstungsflächen unabhängig von ihrer Größe und Breite einzurechnen.
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