§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:
1. Almen: die in den alpinen Regionen der Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Steyr-Land und Vöcklabruck gelegenen Grundflächen, die sich
a) wegen ihrer Entfernung zum Heimgut und zur Siedlungszone und
b) wegen ihrer Höhenlage und der dadurch verkürzten Vegetationsperiode zur weidewirtschaftlichen Nutzung eignen;
zu den Almen gehören auch die für die Almbewirtschaftung erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen;
2. Einforstungsalmen: Almen, auf denen ein Weiderecht nach dem Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, LGBl. Nr. 2/1953, besteht;
3. Neuaufforstung:
a) die Durchführung von Neuaufforstungen mit forstlichem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996), ausgenommen die Pflanzung von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975),
b) die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen),
c) die Anlegung von Christbaumkulturen oder
d) die Duldung des natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung)
Keine Verweise gefunden