(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt ohne weiteres
a) bei einer physischen Person
1. mit dem Tod,
2. wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder
3. wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird;
b) bei einer juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft
1. mit ihrem Untergang,
2. mit Sitzverlegung ins Ausland,
3. wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder
4. wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird.
(2) Berechtigungen zur Führung des Landeswappens sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Mißbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Landeswappens durch den Berechtigten dem Verleihungsbescheid nicht entspricht.
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