(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Landtag, der Landesregierung, dem Landesverwaltungsgericht und den Verwaltungsbehörden, Ämtern, Instituten, Anstalten und Betrieben des Landes, der durch Landesgesetz eingerichteten Personalvertretung der Bediensteten des Landes sowie den durch Landesgesetz eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Darüber hinaus darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund eines anderen Landesgesetzes oder auf Grund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Berechtigung befugt ist.
(3) Unter Führung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes ist der Gebrauch desselben oder verwechselbar ähnlicher Darstellungen in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen oder auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern oder sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln.
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