(1) Als Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen:
1. die Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich in einer das Ansehen des Landes Oberösterreich herabsetzenden Art oder entgegen einer gemäß § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Untersagung;
2. die Nichteinhaltung von gemäß § 8 Abs. 2 bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, sowie jeder Mißbrauch einer Berechtigung zur Führung des Landeswappens;
3. jede Verwendung des Landeswappens, durch die das Ansehen des Landes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird;
4. die weitere Führung oder Verwendung des Landeswappens entgegen einer Untersagung gemäß § 11;
5. jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 12;
6. jede entstellende Veränderung des Wortlautes und der Singweise der Landeshymne sowie das Spielen oder Singen der Landeshymne unter Begleitumständen, die nach allgemeinem Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2001, 90/2013)
(2) Bewegliche Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Landesgesetzes verwendet wurden, können nach §§ 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz für verfallen erklärt werden, wenn der Wert des für verfallen zu erklärenden Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters oder zum fahrlässigen Verhalten des Eigentümers, sofern dieser nicht selbst Täter ist, steht.
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