(1) Das Recht auf Verwendung des Landessiegels steht nur dem Landtag, der Landesregierung und den ihnen unterstellten Ämtern zu.
(2) Zur Verwendung von Rundsiegeln mit dem Landeswappen und entsprechenden Umschriften sind das Landesverwaltungsgericht sowie die Verwaltungsbehörden, Ämter, Institute, Anstalten und Betriebe des Landes berechtigt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die Verwendung von sonstigen Rundsiegeln mit dem Landeswappen ist unzulässig.
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