(1) Privatschulen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet und hiebei im Zusammenhang mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird und die von einem anderen als dem gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden.
(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
(3) Eine Lehrbefähigung im Sinn dieses Hauptstückes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privat-rechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.
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