(1) Die Sitzungen des Schulbeirats sind von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Ferner ist der Schulbeirat einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1 verlangt.
(2) Der Schulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und die bzw. der Vorsitzende, in ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter, sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1 anwesend sind.
(3) Der Schulbeirat fasst seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1.
(4) Die Sitzungen des Schulbeirats sind nicht öffentlich. Die bzw. der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer beiziehen.
(5) Über die in der Sitzung des Schulbeirats gefassten Beschlüsse ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Parteien (§ 77 Abs. 1 Z 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die vom Schulbeirat zu beschließen ist und der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2022)
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