(1) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
1. als Vorsitzende bzw. Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen;
2. sechs von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag bestellte Vertreterinnen bzw. Vertreter;
3. elf von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich entsandte Vertreterinnen bzw. Vertreter;
4. eine bzw. ein von der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich entsandte Vertreterin bzw. entsandter Vertreter (oder Vertreterinnen bzw. Vertreter);
5. sechs Vertreterinnen bzw. Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen und lehrer, die vom Zentralausschuss für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen in geheimer schriftlicher Wahl unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis im Zentralausschuss zu wählen sind.
(2) Die römisch-katholische Kirche und die evangelische Kirche A.B. und H.B. sind berechtigt, in den Schulbeirat je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter als Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.
(3) Dem Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
1. die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor;
2. die Leiterin bzw. der Leiter der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten des Landes als gesetzlicher Schulerhalter betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
3. die Landesschulinspektorin bzw. der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen;
4. die bzw. der leitende Bedienstete der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die bzw. der Vorsitzende gemäß Abs. 1 Z 1 hat ihre bzw. seine Vertretung selbst zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch das Ersatzmitglied vertreten zu lassen. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 3 bestimmt sich nach der Vertretung im Amt.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2022)
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