(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten (im folgenden kurz „Schulbeirat“ genannt).
(2) Der Schulbeirat ist von der Schulbehörde
1. in Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen,
2. in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen sowie
3. bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen und Verordnungsregelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens
zu hören.
(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.
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