§ 50 — Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
§ 50
Verständigungspflichten der Schule
Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.
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