§ 44f
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind auf Grund eines Antrags des Prüfers von der Prüfungskommission in sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen.
(2) Auf Grund der festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
1. "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" und die übrigen Prüfungsgebiete mit "Gut" beurteilt werden; Beurteilungen mit "Befriedigend" hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
2. "mit gutem Erfolg bestanden", wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wird im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" wie mit "Befriedigend" beurteilt werden;
3. "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z. 1 und 2 nicht gegeben sind;
4. "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit "Nicht genügend" beurteilt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)
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