(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. (Anm: LGBl.Nr. 92/2006)
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus
1. einer Abschlussarbeit,
2. einer Klausurarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
3. einer mündlichen Prüfung.
(Anm: LGBl.Nr. 75/2005, 11/2015)
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