§ 3 — Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
Rückverweise
§ 3
Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
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