(1) Als ordentlicher Schüler ist aufzunehmen, wer
1. die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
2. die Unterrichtssprache der betreffenden Schule so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
3. die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfall ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen im Fall einer Zuweisung gemäß § 9 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 - der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
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