§ 9
Übertragener Wirkungsbereich
Die Landarbeiterkammer ist berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihr auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen oder sonst übertragen werden, wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)
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