§ 7
Überwachung von Arbeitsbedingungen
Die Landarbeiterkammer hat auf die Einhaltung der arbeits-, sozial- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften in der Land- und Forstwirtschaft hinzuwirken und Verbesserungen anzuregen. Sie ist insbesondere berechtigt:
1. die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- und Werkswohnungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige zuständige Behörden zu beantragen und an der Inspektion teilzunehmen;
2. mit den Betriebsinhabern über die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu verhandeln;
3. bei der Überwachung von Lehr- und sonstigen Ausbildungsverhältnissen mitzuwirken.
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