§ 55
Rechtsüberleitung
Die auf Grund des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 56/1967, errichtete Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich bleibt als Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich im Sinn dieses Landesgesetzes bestehen.
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