§ 53
Aufsicht
(1) Die Landarbeiterkammer unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
(2) In und zur Wahrnehmung dieses Aufsichtsrechts
1. kann die Vollversammlung aufgelöst werden, wenn sie die ihr nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt;
2. können Beschlüsse der Vollversammlung außer Kraft gesetzt werden, wenn durch solche bestehende Vorschriften verletzt werden;
3. bedürfen die Geschäftsordnung, die Beschlußfassung über Dienst- und Besoldungsvorschriften und die Haushaltsordnung sowie die Festlegung von Aufwandsentschädigungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung;
4. kann die Gebarung bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit geprüft werden;
5. hat die Landarbeiterkammer auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
6. ist die Landesregierung zu jeder Sitzung der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen und ist dieser binnen angemessener Zeit eine Niederschrift zu übersenden;
7. ist der Landesregierung der Rechnungsabschluß sowie der Tätigkeitsbericht bis spätestens einen Monat nach Beschluß der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.
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