§ 49
Einnahmen
Die finanziellen Erfordernisse, die die Landarbeiterkammer zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, werden gedeckt:
1. durch die Kammerumlage;
2. durch Einnahmen der eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;
3. durch allfällige anderweitige Zuwendungen.
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