VIII. ABSCHNITT
Verwaltung, Kammerfinanzen und Aufsicht
§ 44
Kammerbüro
Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Landarbeiterkammer erfolgt unter Leitung des Präsidenten durch das Kammerbüro. Diesem obliegen insbesondere:
1. die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe;
2. die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und Mitglieder;
3. die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessenvertretung der Mitglieder;
4. die Verwaltung von Einrichtungen der Landarbeiterkammer.
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