§ 35
Amtliche Stimmzettel
Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
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