(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer - auch solche mit freiem Dienstvertrag -, die im Land Oberösterreich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie Personen, die im Anschluss an eine solche Beschäftigung nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind. (Anm: LGBl.Nr. 136/2007)
(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Arbeitnehmer gelten:
1. Arbeitnehmer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 5); dazu gehören auch:
a) Arbeitnehmer, die neben ihrem Dienst für die Hauswirtschaft des Arbeitgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Arbeitgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, fallen;
b) Saison- und Gelegenheitsarbeiter;
c) Lehrlinge;
2. Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Land- und Forstwirtschaft (z. B. Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) sowie Arbeitnehmer der kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in der Land- und Forstwirtschaft und Arbeitnehmer in den von diesen Körperschaften geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Anstalten und Fonds;
3. Arbeitnehmer der gemäß § 7 des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 55/1967, in der jeweils geltenden Fassung als Fachorganisation anerkannten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften, Fachvereine und Fachverbände;
5. Arbeitnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes überwiegend in einem - wenn auch untergeordneten - Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;
6. Personen, die sich in einem karenzierten Dienstverhältnis befinden oder die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, sofern das Dienstverhältnis im Sinn des Abs. 1 nicht aufgelöst ist.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2014, 14/2021, 89/2022)
(3) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Zweifelsfall auf Antrag der Landarbeiterkammer oder jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, die Landesregierung mit Bescheid.
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