(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag
1. Mitglieder der Landarbeiterkammer und
2. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind.
(2) Wählbar sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und
1. Mitglieder der Landarbeiterkammer sind,
2. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und
3. in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 15/2009)
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