§ 19
Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den zwei Vizepräsidenten. Dem Präsidium obliegen:
1. die Vorbereitung der Beratungen der Vollversammlung und des Hauptausschusses;
2. die Behandlung von Berichten des Präsidenten und des Kammerdirektors;
3. sonstige ihm von der Vollversammlung in der Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluß der Vollversammlung übertragene Aufgaben.
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