IV. ABSCHNITT
Verhältnis zu anderen Organisationen
§ 10
Zusammenarbeit
Die Landarbeiterkammer hat mit den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer und den Organen der betrieblichen Interessenvertretungen zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und diese im Rahmen der Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer auch zu unterstützen.
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