§ 5
Behörde, Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist
1. für Sammlungen, die sich ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,
2. für Sammlungen, die sich ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet eines politischen Bezirkes hinaus erstrecken und nicht unter Z. 1 fallen, die Bezirksverwaltungsbehörde,
3. für alle übrigen Sammlungen die Landesregierung.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 Z. 1 sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
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