§ 3
Durchführung bewilligter Sammlungen und Entzug der
Sammlungsbewilligung
(1) Der Veranstalter oder der Verantwortliche gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 hat dafür zu sorgen, daß
1. die hingegebenen Geldbeträge vom Spender in fortlaufend numerierte, verplombte Sammelbüchsen eingebracht werden und
2. Aufzeichnungen über die Zahl der ausgegebenen und wieder retournierten Sammelbüchsen geführt werden.
(2) Stellt die Behörde fest, daß
1. im Zuge einer bewilligten Sammlung gegen die Vorschriften des Abs. 1 verstoßen wurde, und besteht Grund zu der Annahme, daß weitere Verstöße dieser Art stattfinden werden, oder
2. eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung (§ 2 Abs. 3) nicht mehr vorliegt oder eine Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 7 erfüllt wurde,
hat sie die Bewilligung zu entziehen.
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