(1) Der Gemeindeverband unterliegt der Aufsicht des Landes. Die einschlägigen Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme des § 106 Abs. 1 und 2, gelten sinngemäß.
(2) Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung auszuüben.
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