(1) Die laufende Entschädigung gebührt dem Bürgermeister von dem dem Ausscheiden aus der Funktion (§ 12 Abs. 2), frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der durch Krankheit oder Unfall bedingten Unfähigkeit zur weiteren Funktions- und Berufsausübung folgenden Monatsersten an. Eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres einem Bürgermeister zuerkannte laufende Entschädigung ruht, wenn und solange die für die ursprüngliche Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung oder die für die ursprüngliche Berufsunfähigkeit maßgeblichen Gründe nicht mehr vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)
(2) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt die laufende Entschädigung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) § 5 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und die laufende Entschädigung für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens eine laufende Entschädigung gebühren würde, wenn der Bürgermeister nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel zu kürzen ist. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)
(4) An die Stelle des im Abs. 1 angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 722,
im Oktober oder November oder Dezember 2004 724,
im Jänner oder Februar oder März 2005 726,
im April oder Mai oder Juni 2005 728,
im Juli oder August oder September 2005 730,
im Oktober oder November oder Dezember 2005 732,
im Jänner oder Februar oder März 2006 734,
im April oder Mai oder Juni 2006 736,
im Juli oder August oder September 2006 738,
im Oktober oder November oder Dezember 2006 740,
im Jänner oder Februar oder März 2007 742,
im April oder Mai oder Juni 2007 744,
im Juli oder August oder September 2007 746,
im Oktober oder November oder Dezember 2007 748,
im Jänner oder Februar oder März 2008 750,
im April oder Mai oder Juni 2008 752,
im Juli oder August oder September 2008 754,
im Oktober oder November oder Dezember 2008 756,
im Jänner oder Februar oder März 2009 758,
im April oder Mai oder Juni 2009 760,
im Juli oder August oder September 2009 762,
im Oktober oder November oder Dezember 2009 764,
im Jänner oder Februar oder März 2010 766,
im April oder Mai oder Juni 2010 768,
im Juli oder August oder September 2010 770,
im Oktober oder November oder Dezember 2010 772,
im Jänner oder Februar oder März 2011 773,
im April oder Mai oder Juni 2011 774,
im Juli oder August oder September 2011 775,
im Oktober oder November oder Dezember 2011 776,
im Jänner oder Februar oder März 2012 777,
im April oder Mai oder Juni 2012 778,
im Juli oder August oder September 2012 779,
im Oktober oder November oder Dezember 2012 780.
(Anm: LGBl.Nr. 102/2003)
(5) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezugs nach Abs. 4 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 10% zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)
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