Dieses Landesgesetz ist anzuwenden auf:
1. jene Bürgermeister, für die § 13 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gilt, und
2. jene Bürgermeister, die eine Erklärung im Sinn des § 14 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 abgegeben haben, und
3. die Personen, die am 1. Juli 1998 eine laufende Entschädigung oder einen Versorgungsbezug nach diesem Landesgesetz beziehen.
(Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
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