(1) Die Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden ist nur gestattet, wenn sie unmittelbar vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage an den Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder dessen Beauftragten erfolgt.
(2) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben vor der Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden dem Abnehmer eine Ausfertigung der Eignungsbescheinigung einschließlich der Analysedaten auszufolgen.
(3) Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden hat die Betreiberin oder der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage eine Abgabebestätigung auszustellen. Die oder der Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche oder deren oder dessen Beauftragte oder Beauftragter erhält ebenfalls eine Abgabebestätigung; der Landesregierung ist die Abgabebestätigung innerhalb von zwei Monaten zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
(4) Die Abgabebestätigung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Abwasserreinigungsanlage und der jeweiligen Klärschlammlagerstätte, in welcher der Klärschlamm angefallen ist;
2. Name und Anschrift des Abnehmers und des Transporteurs;
3. die abgegebene Klärschlammmenge in Kubikmeter und Kilogramm-Trockensubstanz, in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz auch die anzurechnende Ausbringungsmenge;
4. die Bezeichnung der Ausbringungsfläche unter Angabe des Datums der letzten Bodenuntersuchung (§ 4);
5. das Datum der Abgabe und die Unterschriften des Betreibers der Abwasserreinigungsanlage, des Abnehmers und des Transporteurs.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(5) Klärschlamm darf vor der Ausbringung von der bzw. dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder deren bzw. dessen Beauftragten nicht zwischengelagert werden. Ausgenommen ist die Zwischenlagerung zur Vorbereitung der Ausbringung von entwässertem Klärschlamm bis zu einer Dauer von fünf Tagen, wenn
1. die Klärschlammmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Ent-wässerungsgräben entfernt ist und auf flachem, nicht sandigem Boden gelagert wird,
2. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
3. es sich nicht um staunasse Böden handelt und
4. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt.
(Anm: LGBl.Nr. 40/2023)
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